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KRANKENVERSICHERER

Kunsttherapie wird in der Schweiz durch die Zusatzversicherungen der meisten Krankenversicherer anerkannt.

Was muss ich als Klient_in vor Therapiebeginn beachten:
  • Bei der jeweiligen Krankenversicherung klären, ob die Kunsttherapie bzw. die Methode grundsätzlich vergütet wird
  • Bei der jeweiligen Krankenversicherung klären, ob der/die Kunsttherapeut_in registriert ist für die gewählte Therapieform
  • Sollten Sie die Kunsttherapie zu Präventionszwecken nutzen, klären Sie ab, ob dies von Ihrer Krankenversicherung übernommen wird
bitte beachten Sie, dass entsprechend Ihrer Versicherungspolice Leistung und Umfang definiert sind

Zusatzinformationen für KunsttherapeutInnen zu einzelnen Krankenkassen:

CSS erweitert die Anerkennung der Kunsttherapie mit Fachrichtung, auf Bewegungs- und Tanztherapie sowie Drama- und Sprachtherapie. Dies gilt rückwirkend per 01.01.2016.

Helsana AG vergütet ab 1. Januar 2015 Leistungen von KunsttherapeutInnen aller Fachrichtungen mit eidgenössischem Diplom (EMR-Nr. 231-235) in ihren Versicherungsprodukten SANA und COMPLETA.

Sanitas vergütet ab 1. Januar 2014 alle fünf Fachrichtungen sowie auch alle Kunsttherapiemethoden.
Die Aufnahme dieser Methoden in den Leistungskatalog der Sanitas sind an ganz klare Regeln gebunden: Leistungen werden nur im Zusammenhang mit Krankheit, Unfall oder Mutterschaft erbracht, ein Arztbericht ist nötig. Gerne geben wir Ihnen nochmals den Link: www.sanitas.ch für detaillierte Informationen.

Wir danken Ihnen für den respektvollen Umgang mit diesen Vorgaben, Sie unterstützen damit unsere Bemühungen für das ganze Berufsfeld!

Die Geschäftsstelle der OdA ARTECURA hilft Kunsttherapeut_innen bei Fragen und/oder Problemen.

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